Der BGH will’s wissen: Was kostet der Einkauf online?
Schluss mit dem Versteckspiel von Liefer- und Versandkosten in den Geschäftsbedingungen eines Online-Shops oder im Kleingedruckten. Wer im Internet einkauft, der müsse Informationen zu der im Verkaufspreis enthaltenen Umsatzsteuer ebenso leicht erkennbar wahrnehmen müssen wie Angaben zu den Liefer- und Versandkosten. Das hat heute der Bundesgerichtshof (Urteil v. 04.10.2007, Az.: I ZR 143/04) entschieden.
Die Karlsruher Richter beriefen sich dabei auf die sogenannte Preisangabenverordnung. Danach ist ein
“Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.”
Diese zusätzlichen Hinweise müssten allerdings nicht auf derselben Internetseite angegeben werden, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, so die Richter, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Zudem gehe er auch selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Den Vorgaben der Preisangabenverordnung sei Genüge getan, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden. Diese Unterseite müsse vom Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot allerdings noch “vor der Einleitung des Bestellvorgangs augefrufen werden können.”
Wie es nicht geht, musste sich ein Handelsunternehmen sagen lassen, das aufgrund seines Internetauftritts von einem Wettbewerber auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz gerichtlich in Anspruch genommen worden war und schließlich auch beim Bundesgerichtshof (BGH) unterlag.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren. Erst unter den Menüpunkten “Allgemeine Geschäftsbedingungen” und “Service” sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb, konnte der Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die im Preis enthaltene Umsatzstuer sowie die Liefer- und Versandkosten informieren.
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Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 4.10.2007 in der Kategorie Internet | | 0 Kommentare



