Pressefreiheit gestärkt
Journalisten dürfen nicht zur Preisgabe ihrer Informationsquellen gezwungen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil v. 22.11.2007, Az.: 64752/01) nun im Fall eines Journalisten entschieden, der seine Informationsquelle nicht nennen wollte und deshalb inhaftiert wurde.
Eine solche Beugehaft verstoße gegen die in Art. 10 Europäische Menschenrechtkonvention (EMRK) festgeschrieben Pressefreiheit. Die Inhaftierung mit dem Ziel, den Journalisten zur Preisgabe seiner Informationsquelle zu zwingen, sei eine “radikale Methode, die Personen mit genauen Informationen über Straftaten nur abschrecken könne, ihre Kenntnisse an die Presse weiterzuleiten”, so die Richter.
Sachverhalt
Den Anlass für diese Stärkung des Quellenschutzes lieferte dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) der Bericht eines niederländischen Journalisten. Dieser hatte über polizeiliche Ermittlungen wegen Waffenhandels berichtet. In diesem Zusammenhang wollte er von einem namentlich nicht genannten Polizisten der Amsterdamer Behörde erfahren haben, dass die Polizei nicht zufällig die Waffen in einer Wohnung in Amsterdam gefunden hatte, sondern sie den Fund letztlich aus Ermittlungsgründen inszeniert hatte.
Wer der anonyme Informant des Journalisten gewesen sei, wollte im Rahmen des Prozesses gegen drei des Waffenhandels Beschuldigte auch das Strafgericht wissen. Und weil der Journalist sich weigerte, seinen Informanten zu benennen, ordnete das Gericht Beugehaft an. Begründung: Die Integrität der Polizei sei beeinträchtigt worden und den Angeklagten müssse ein faires Verfahren ermöglicht werden.
Quellenschutz ist Voraussetzung für Pressefreiheit
Diese Gründe reichten dem EGMR allerdings nicht für die Anordnung einer Beugehaft. Eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Pressefreiheit sei der Quellenschutz. Ohne diesen würden potentielle Informanten davon abgeschreckt, die Presse über Sachverhalte von öffentlichem Interesse zu informieren, was letztlich zu Lasten der Wächterfunktion der Presse ginge.
Aufgabe der Presse in einem demokratischen Rechtsstaat sei es, die Öffentlichkeit insbesondere über unzulässige Methoden von öffentlichen Behörden aufzuklären. Darüber hinaus stellten die Richter eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 EMRK aufgrund der fehlenden Zustellung des Beschlusses zur Anordnung der Beugehaft fest.
Zur Verurteilung der Angeklagten reichte es nach einer Umbesetzung des Gerichtskörpers schließlich auch ohne die Preisgabe der Informationen durch den Journalisten. Auf Zustimmung stieß die Entscheidung aus Straßburg beim Deutschen Journalisten-Verband (DJV). Dieser begrüßte die Entscheidung als eine Stärkung der Position der Journalisten wie auch der Informanten. Der DJV-Bundesvorsitzende erhofft sich von dem Urteil eine Signalwirkung, dass vor allem Sicherheitspolitiker im In- und Ausland aufgrund der aktuellen Rechtsprechung den Informantenschutz endlich respektierten.
Entscheidung des EGMR (Englisch) im Volltext
Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 25.11.2007 in der Kategorie Medien | | 0 Kommentare



