UPDATE: Spickmich.de – Das Online-Zeugnis für Lehrer

Schüler können ihren Lehrern auch weiter ein Zeugnis ausstellen. Nach dem heute verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Köln bleibt die Benotung von Lehrern im Internet auch künftig erlaubt. Damit wurde die Berufung einer Gymnasiallehrerin aus Neukirchen-Vluyn gegen den Betreiber des Internetforums www.spickmich.de zurückgewiesen (Az.: 15 U 142/07).

Sie wollte es per einstweiliger Verfügung verbieten lassen wollte, sie betreffende Daten und Benotungen auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen. Auf spickmich.de können Schüler ihre Lehrer in verschiedenen Kategorien benoten: “fachlich kompetent”, “gut vorbereitet”, “faire Noten”, aber auch “cool und witzig”, “menschlich” oder “beliebt.” Die klagende Lehrerin hatte im Gesamtergebnis die Note 4,3 erhalten, worauf sie eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung ihres Namens und der von ihr unterrichteten Fächer beantragte.

Von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt

Ohne Erfolg: Wie schon die Richter der ersten Instanz sah auch der 15. Zivilsenat die Benotung von Lehrern letztlich von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Sämtliche Bewertungskriterien des Schülerportals spickmich.de stellten Werturteile dar, so dass das Forum prinzipiell dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetzes (GG) unterfalle.

Doch auch wenn das Grundrecht nicht schrankenlos gelte und seine Grenze in den allgemeinen Gesetzen sowie im Recht der persönliche Ehre finde, ergebe die danach gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der Lehrerin im Ergebnis keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) der Gymnasiallehrerin.

Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie “guter Unterricht” oder “fachlich kompetent” gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, so die Richter. Eine beleidigende und allein unzulässige Schmähkritik sei damit nicht verbunden, auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt.

Berücksichtigung finden müsse auch, dass eine Bewertung unter den genannten Kriterien durchaus der Orientierung von Schülern und Eltern dienen und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhten Transparenz führen könne. Zudem sie spickmich.de ja gerade kein “uneingeschränkt öffentliches” Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer ermögliche und kein allgemeiner Zugang zu diesen Bewertungen gegeben sei. Die Namen der Lehrer würden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht werden dürften.

Peinlich? Sprachgebrauch zu berücksichtigen

Die mehr personenbezogenen Bewertungsmöglichkeiten wie “cool und witzig”, “menschlich”, “beliebt” und “vorbildliches Auftreten” seien weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund stehe nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei sei bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen abzustellen, so dass auch die Bewertung zum Merkmal “cool”, dem der Begriff “peinlich” gegenübergestellt wird, die Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreite.

Ob dies auch für die Bewertung zwischen den Kriterien “sexy” bis “hässlich” gelte, hat der Senat offen gelassen, weil diese zwischenzeitlich aus dem Bewertungsmodul entfernt worden sind und dementsprechend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens waren. Auch die Anonymität der Bewertung mache diese nicht unzulässig, wie der Senat weiter meint; sie sei dem Medium des Internets immanent. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genössen den Schutz der Meinungsfreiheit. Im Übrigen erfolgten auch Evaluationen etwa im Hochschulbereich regelmäßig nicht unter voller namentlicher Nennung der Studenten, auch um einer gewissen Furcht vor möglichen Sanktionen Rechnung tragen zu können. Die Gefahr von Manipulationen der Internetseite sah der Senat letztlich als gering an.

Ein weiteres Rechtsmittel gegen das Urteil, das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, ist nicht gegeben. Der Streit zwischen den Parteien geht allerdings im sog. Hauptsacheverfahren weiter. Die Lehrerin hat bereits eine entsprechende Unterlassungsklage beim Landgericht Köln eingereicht, über die Anfang des kommenden Jahres verhandelt werden soll (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 27.11.2007 zur Zulässigkeit der Lehrerbenotung im Internetportal Spickmich.de).

+++ UPDATE +++

Podiumsdiskussion der Kölner Stadtanzeiger (ksta.tv)

Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 27.11.2007 in der Kategorie Persönlichkeit | | 0 Kommentare

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