Gegendarstellungsanspruch auch bei “zwischen den Zeilen” Behauptetem
Werden Tatsachenbehauptungen in der Presse nicht ausdrücklich aufgestellt, sondern erschließen sich diese dem Leser erst aus dem Gesamtzusammenhang von Text und Bildern, kann der von der Berichterstattung Betroffene eine Gegendarstellung verlangen. Entscheidend für den Anspruch auf Veröffentlichung einer solchen Eindrucksgegendarstellung ist, wie die Erstmitteilung von den Lesern verstanden worden ist.
Bei den Leserinnen und Lesern eines Narichtenblattes der Klatsch- und Sensationspresse, da war sich die bekannte Fernsehmoderatorin Petra Schürmann sicher, musste beim Lesen der Meldung auf der Titelseite:
“Petra Schürmann…Sechs Jahre nach dem Unfall-Drama ihrer Tochter Alexandra…Bringt ein Baby endlich wieder Licht in ihr tristes Dasein?”
zwangsläufig der Eindruchk entstehen, sie sei schwanger. Daran ändere auch das unterhalb eines die Fernsehmoderatorin zeigenden Brustbildes mitabgedruckte kleinere Bild eines deutlich jüngeren Paares (Bildunterschrift: “Fast-Schwiegersohn und seine Verlobte erwarten Nachwuchs”) nichts. Dem Eindruck, sie befinde sich in anderen Umständen, wollte sie entgegentreten und verlante den Abdruck einer Gegendarstellung.
Mit diesem Begehren blieb die bislang als einzige Deutsche zur Miss World gewählte Schürmann nun allerdings auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 30.11.2007, Az.: 14 U 148/07) erfolglos.
Die Veröffentlichung einer Gegendarstellung mit dem Inhalt, sie erwarte kein Kind, könne die Klägerin nur verlangen, wenn die beanstandete Erstmitteilung eine entsprechende Tatsachenbehauptung enthalte. Zwar brauche diese nicht expressis verbis aufgestellt worden zu sein. Denn, so die Richter,
“…ein Gegendarstellungsanspruch besteht auch bezüglich solcher Tatsachen, die lediglich verdeckt – gleichsam zwischen den Zeilen – mitgeteilt werden oder sich erst aus dem Gesamtzusammenhang im Wege einer Sinninterpretation von Text und Bildern ergeben.”
Doch für einen Gegendarstellungsanspruch ist es von entscheidender Bedeutung, ob bei dem von solchen Meldungen angesprochenen Leserkreis nach der Lektüre dieser Zeilen der Eindruck entstehen konnte, sie sei schwanger.
Verständnis des “Kiosk-Lesers” entscheidend
Für die Besucher von Kiosken und von Zeitschriftenabteilungen in Supermärkten, die als Käufer dieser Presseprodukte in Betracht kommen oder zumindest bereit sind, das einschlägige Angebot zur Kenntnis zu nehmen, sei diese Schlussfolgerung jedoch nicht zwingend.
Gerade einmal 5 bis 10 Prozent der “Kiosk-Leser”, war sich das OLG sicher, kämen angesichts von Schlagzeilen und Fotos zu dem Ergebnis, dass Petra Schürmann ein Kind erwarte. Das reiche für einen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht aus, befanden die Richter angesichts der Tatsache, dass der Eindruck, die Fernsehmoderatorin erwarte selbst ein Kind, lediglich eine von mehreren durch den Wortlaut der Erstmitteilung gedeckten Möglichkeiten Interpretationen sei.
Zur Annahme einer Schwangerschaft kämen erst Recht nicht diejenigen Leser,
“die Kenntnis von ihrem Lebensweg und damit auch eine ungefähre Vorstellung von ihrem Alter haben. Gleiches gilt für diejenigen Leser, die das neben der Erstmitteilung platzierte Bild des jüngeren Paares nebst dazugehörendem Text zur Kenntnis nehmen.”
Und mit Blick auf den Leserkreis der “Regenbogenpresse” hielt der “häufig mit Pressesachen befasste Senat” fest,
“daß Aussagen auf der Titelseite von der Regenbogenpresse zuzuordnenden Zeitschriften insbesondere von solchen Personen beachtet werden, die nicht mehr der jüngeren, sondern der mittleren und der älteren Generation angehören. Diesem Personenkreis – das mögen 75 Prozent der “Kiosk-Leser” sein – ist Petra Schürmann wohlbekannt, so daß bei ihm der Eindruck einer Schwangerschaft der Klägerin nicht entstehen kann.”
Auf Spekulationen sei damit nur der kleine Teil, etwa 25 Prozent des Adressatenkreises, angewiesen, dem Frau Schürmann kein Begriff sei, wobei die weiten Verständnismöglichkeiten von Schlagzeile und Bildern auch nur einen ein Bruchteil von diesen zu der Annahme verleite, daß “die ihnen unbekannte Klägerin selbst ein Kind erwartet.”
Weiter könne davon ausgegangen werden, daß ein nicht geringer Anteil dieses Personenkreises, den der Senat auf 30 bis 50 Prozent schätzte, also 5 Prozent aller Adressaten der Erstmitteilung, aus Interesse am Sujet “Freude durch Kinder” sich mit dem “Umfeld” der angegriffenen Äußerung befasse und damit von dem sich daneben befindlichen Bild nebst erläuterndem Text Kenntnis nehme.
Mitgeteilt v. Thomas Hellwege
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+++ UPDATE +++
Volltext der Entscheidung, OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.11.2007, Az.: 14 U 148/07
Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 3.12.2007 in der Kategorie Medien | | 0 Kommentare



