FAZ und SZ unterliegen Perlentaucher.de
Die verkürzte Wiedergabe von journalistischen Beiträgen Dritter – hier Literaturrezensionen aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Süddeutschen Zeitung (SZ) auf Internetseiten kann unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein. Damit konnten sich die beiden deutschen Qualitätszeitungen auch in zweiter Instanz nicht gegen Perlentaucher.de durchsetzen.
FAZ und SZ stören sich daran, dass die Website Perlentaucher.de Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt zusammen mit entsprechenden Kurzfassungen (sogenannten “abstracts”) der Rezensionen aus den Feuilletons der beiden Zeitungen veröffentlicht. Diese Abstracts wurden von den Perlentauchern formuliert, enthalten aber einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken. Perlentaucher.de veröffentlicht diese Abstracts nicht nur auf ihrer Website, sondern erteilt Internet-Buchhandlungen Lizenzen zum Abdruck.
Hiergegen wandten sich die Klägerinnen (FAZ und SZ), wobei sie in der Hauptsache ein
generelles Verbot derartiger Abstracts, hilfsweise die Untersagung von Abstracts mit Originalzitaten sowie bestimmter einzelner Abstracts begehrten, die nach ihrer Auffassung wegen des Umfangs der Übernahme von Formulierungen aus der “Originalrezension” in jedem Fall die Verwertungsrechte der Klägerinnen am Originaltext verletzen.
Die Klage hatte – wie schon in erster Instanz – keinen Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt,
ein generelles Verbot von Abstracts könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes nach dessen Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zustehe, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige Bearbeitung des Originals, hier also der Originalrezension, handele.
Auch sei nicht jedes Abstract ohne Rücksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegenüber der Ursprungskritik urheberrechtlich unzulässig, wenn einzelne Originaltextstellen darin wiedergegeben würden. Maßgeblich sei, ob es sich bei der verkürzten Wiedergabe einer Buchkritik um eine (unzulässige) Bearbeitung des Originals im Sinne von § 23 Urhebergesetz (UrhG) oder um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG handele.
Dafür komme es darauf an, ob das Abstract gegenüber dem Original einen eigenständig schöpferischen Gehalt habe, obwohl das besprochene Original in seinen wesentlichen Gedanken mitgeteilt wird. Gerade in der Komprimierung könne aber eine eigenständige schöpferische Leistung liegen. Dabei werde die Individualität umso größer sein, je weiter sich das Abstract vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Ferner sei nicht ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Abstract-Verfasser Passagen aus dem Original wörtlich oder fast wörtlich übernimmt, wobei allerdings die wörtliche Übernahme rein deskriptiver Begriffe außer Betracht bleiben müsse, weil dem Abstract-Verfasser insoweit kein Gestaltungsspielraum zu Gebote stehe.
Schließlich sei bei der Abgrenzung Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu berücksichtigen, weil dieses Grundrecht auch die Berichterstattung selbst dann, wenn hiermit kommerzielle Ziele verfolgt würden, schütze.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Senat die streitbefangenen Abstracts für zulässig gehalten, weil es sich um gegenüber den Originalkritiken ausreichend selbständige Werke mit dem erforderlichen Abstand zu den Originalvorlagen handele. Auch aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht ergebe sich kein Anspruch auf Unterlassung, zumal die Vorgaben des Urheberrechts zu berücksichtigen seien. Es könne insoweit nicht marken- oder wettbewerbsrechtlich untersagt sein, was das Urheberrecht gestatte.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig, weil der Senat die Revision zugelassen hat.
Mitgeteilt v. Thomas Hellwege
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Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 11.12.2007 in der Kategorie Urheber | | 0 Kommentare



