Parfümwerbung: Icy Cold ist nicht Cool Water
Viel Geld investiert die etablierte Parfümindustrie, ehe sie mit Produkten wie “Cool Water”, “Sun” oder “JOOP” für guten Duft sorgen kann. Um so ärgerlicher ist es, wenn mitunter schon nach kurzer Zeit die Hersteller preiswerter Parfüms sich die Popularität der Originalprodukte zu nutze machen, indem sie Duftimitate in ähnlich geformten Flaschen und mit ähnlich klingenden Namen auf den Markt bringen. Dagegen hat sich ein bekannter Parfümhersteller nun gerichtlich zu Wehr gesetzt. Ohne Erfolg.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 06.12.2007, Az.: I ZR 169/04) hat kürzlich die Abweisung der Klage eines bekannten Parfümherstellers bestätigt, der sich daran störte, dass sein Konkurrent preisgünstige Duftimitate vertreibe, deren Bezeichnungen Assoziationen zu den Originalprodukten wecken würden. So sei beispielsweise “Icy Cold” als Hinweis auf das Parfüm “Cool Water” von Davidoff und “Sunset Boulevard” als Hinweis auf das Originalprodukt “Sun von Jil Sander” zu verstehen. Die Verwendung des Anfangbuchstabens “J” bei “Justice Blue” sei dahin zu deuten, dass es sich um die Nachahmung eines Originalparfüms der Marke “JOOP!” handele.
Die Klägerin hat darin eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer bei einer vergleichenden Werbung eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei den von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen handele es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen sei zwar Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG, weil sie zum Zwecke des Absatzes der betreffenden Produkte erfolge.
Die Klägerin habe aber nicht nachgewiesen, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer die Bezeichnungen der Beklagten in dem von der Klägerin behaupteten Sinne als Darstellung einer Imitation oder Nachahmung der Markenprodukte der Klägerin verstünden. Wie das Berufungsgericht festgestellt habe, sei Endverbrauchern der “Code” nicht bekannt, mit dem sie die Bezeichnungen der Beklagten gleichsam übersetzen könnten. Als Adressaten einer Imitationsbehauptung kämen allerdings auch die Groß- und Zwischenhändler in Betracht. Auch wenn dieser Kreis die Anspielung auf die Originalprodukte verstehe, fehle es doch an der nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu fordernden Deutlichkeit der Imitationsbehauptung.
Mitgeteilt v. Thomas Hellwege
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Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 11.12.2007 in der Kategorie Wettbewerb | | 0 Kommentare



