Unverzüglich: 22 Tage
Erfährt der Betreiber eines Internetportals, das auf seinen Seiten etwa das Urheberrecht eines Dritten verletzende Informationen eingestellt worden sind, so muss er die rechtwidrigen Inhalte unverzüglich entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren. Unverzüglich können allerdings auch schon mal drei Wochen sein, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss v. 29.10.2007, Az.: 1 W 232/07-49) nun festgestellt hat.
Die Frage, wie lange sich der Betreiber einer Website Zeit lassen kann, um noch “unverzüglich”, also ohne schuldhaftes Zögern zu handeln, beantworteten die Richter, indem sie Zumutbarkeitserwägungen berücksichtigten. So könne der Anbieter bei der Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung des inkriminierten Inhaltes auffordern.
Noch unverzüglich: 22 Tage
Gerade noch im Rahmen dessen, was in zeitlicher Hinsicht bis zur Entfernung der beanstandeten Information als pflichtgemäß zu akzeptieren ist, bewegte sich nach Ansicht der Richter der Betreiber eines Internetportals, der von der Urheberin eines Gedichtes auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde.
“Unmittelbar nach Hinweis der Antragstellerin vom 03.12. ist der Portalbetreiber tätig geworden, indem er am Folgetag die einzelnen Nutzer zur Entfernung des Gedichtes aufforderte. Diese Aufforderung an die Nutzer durfte auch nach acht Tagen wiederholt werden, bis der Betreiber schließlich weitere 14 Tage später von sich aus das Gedicht aus dem Profil der Nutzerin löschte.”
Dass insgesamt 22 Tage immer noch unverzüglich sein können, habe auch mit der “äußerst geringfügigen Urheberrechtsverletzung” zu tun, so die Richter.
“Die Einbindung des Gedichtes in die individuell erstellten Profile der jugendlichen Nutzer liegt nicht nur weit jenseits jeglicher Kommerzialisierung, sondern nähert sich sogar einer rein privaten Zwecksetzung an, vergleichbar einer Wiedergabe des Gedichtes in den “Poesiealben” oder “Freundschaftsbüchern” früherer Zeiten. Die Antragstellerin hat zu dieser Verwendung des inhaltlich die Altersgruppe der 13-, 14-Jährigen ansprechenden Gedichtes auch regelrecht eingeladen, indem sie dieses kopierbar auf ihrer Internetseite darstellte, wie unwidersprochen von den Antragsgegnern vorgetragen.”
Gegen die Inanspruchnahme des Portalbetreibers als Störer spreche auch,
“dass die gewählte Vorgehensweise, zunächst die Nutzer selbst anzusprechen, um auf freiwilliger Basis eine Entfernung des beanstandeten Inhaltes zu erreichen, in der Vergangenheit den Erwartungen der Antragstellerin genügte. Auch vorliegend wurde sie hiervon in Kenntnis gesetzt, wobei zwangsläufig damit zu rechnen war, dass auf diesem Weg der Verstoß nicht innerhalb weniger Tage zu beseitigen sein würde, da nicht jeder private Nutzer regelmäßig E-Mail-Eingänge kontrollieren wird.
Die Urheberrechtsverletzung durch die Nutzerin konnte demnach nicht dem Portalbetreiber als Störer angelastet werden. Hieraus folgt wiederum, dass bereits keine widerrechtliche Verletzung im Sinne des § 97 Abs. 1 S. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vorliegt, die eine Wiederholungsgefahr indizieren könnte, so dass schon aus diesem Grund dem Unterlassungsanspruch keine Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 114 ZPO).
(Quelle: OLG Saarbrücken, Beschluss v. 29.10.2007, Az.: 1 W 232/07-49 – Volltext der Entscheidung bei MIR)
Mitgeteilt v. Thomas Hellwege
Internetrecht – blog.medienrecht-informationen.de
Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 15.12.2007 in der Kategorie Internet | | 0 Kommentare



