OLG Düsseldorf: Urheberrechtsverletzungen im Usenet

… sind dem Provider nicht immer zuzurechnen. Dieser ist nicht verpflichtet, das Usenet ständig daraufhin zu überprüfen, ob ein Beitrag Urheberrechte Dritter verletzt. Das gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil v. 15.01.2008, Az.: I-20 U 95/07) auf jeden Fall dann, wenn er nur ein sogenannter Cache-Provider ist.

Das Usenet ist ein weltweites Netz aus Servern, das zum Dateiaustausch verwendet wird. Über die Zulässigkeit der Zugangsvermittlung zu sogenannten Binärdateien mit urheberrechtlich geschützem Inhalt stritten sich einer der führenden deutschen Tonträgerhersteller sowie ein kommerzieller Usenet-Provider, der einen Newsserver betreibt. Anlass war die Musikaufnahme “Mitternacht” der Interpretin LaFee, für welche der Tonträgerhersteller die urheberrechtlichen Verwertungsrechte in Anspruch nimmt. Gegen das das Vorhandensein von Binärdateien dieser Aufnahme auf einem der Usenetserver beantragte der Tonträgerhersteller eine einstweilige Verfügung. Ohne Erfolg.

” … weil es der Antragstellerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr ein Unterlassungsanspruch zustehe. Zwar seinen die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musiktitel verletzt, da unstreitig über den Usenetzugang der Antragsgegnerin illegale Downloads des streitgegenständlichen Musikwerkes angeboten würden. Es fehle aber an der für eine Haftung erforderlichen Verletzung von Prüfpflichten.

Aufgrund des enormen Datenvolumens, der Textkodierung von binären Inhalten und der Tatsache, dass der Provider keinen Einfluss auf das Einstellen und Verbreiten von Inhalten im Usenet habe, sei es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden.

Es sei ihr auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, alle Daten händisch zu durchsuchen und zu filtern, um so eine genügend engmaschige Überwachung für eine mögliche Fülle von zu erwartenden Verletzungen zu gewährleisten. Hinzu komme, dass die Antragstellerin selbst technisch in der Lage sei, mit einfachen Mitteln urheberrechtsverletzende Postings zu löschen. Die Antragstellerin habe es nämlich selbst in der Hand, den streitgegenständlichen Musiktitel von den Servern der Antragsgegnerin und darüber hinaus von vielen weiteren Usenetrechnern zu entfernen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 14.02.2008) .”

Mitgeteilt v. Thomas Hellwege
Urheberrecht – blog.medienrecht-informationen.de

Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 15.02.2008 in der Kategorie Urheber | | 0 Kommentare

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