Werbung auf privaten Homepages
Wer eine eigene Homepage betreibt, muss darauf achten, nicht die Marken- und Kennzeichnungsrechte anderer zu verletzen. So kann die Verwendung einer geschützten Wortmarke im Domainnamen dazu führen, dass der Markeninhaber einem die Nutzung dieser Domain untersagen kann. Gute Karten hat der Markeninhaber etwa, wenn man auf seiner Homepage Werbeanzeigen einblendet und so das fremde Geschäftszeichen zu Förderung eigener Geschäftszwecke nutzt. Doch das gilt nicht immer.
Das Landgericht München I (Urteil v. 28.11.2007, Az.: 1 HK O 22408/06) hat kürzlich entschieden, dass nicht jede Werbeeinblendung oder Verlinkung von einer privaten Homepage zu kommerziellen Angeboten ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt. Bannerwerbung auf einer privaten Website, die im Domainnamen die fremde Marke nutzt, ist danach unbedenklich, wenn hierdurch lediglich sonst anfallende Kosten reduziert würden und die Verlinkung selbst mit einer geschützten Marke in keinem Zusammenhang steht. Auch der Hinweis in Form von Hyperlinks auf kommerzielle Veranstaltungen begründe noch keine Handlung im geschäftlichen Verkehr, sofern die Hinweise in einer nüchternen und redaktionell gestalteten Art und Weise erfolgten.
Damit stellte sich das Gericht auf die Seite des Domaininhabers von studi.de. Darauf war am linken Rand ein Werbebanner von wetter.de zu sehen, welches zur Seite rtlhandyfun.de führte. Unbedenklich, so die Richter, weil die Inkaufnahme einer kleinen mit einem Link versehenen Werbefläche, durch die die kostenlose Nutzung dieses Dienstes finanziert werde, lasse nicht auf eine geschäftliche Zielrichtung schließen:
“Die Inanspruchnahme von Web-Diensten, die – gesponsert durch Werbung – kostenfrei angeboten werden, in einem ansonsten erkennbar privat ausgerichteten Webauftritt lässt […] keine Zielrichtung erkennen, entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu fördern.
Die notwendig mit der Einbindung des Dienstes verbundene Werbung für den Sponsor ist weder Selbst- noch Hauptzweck, sondern schlicht die Folge des Wunsches, den betreffenden Dienst für die eigenen – hier erkennbar privat ausgerichteten – Belange zu nutzen.”
Als nicht minder unkommerziell beurteilte das Gericht die redaktionell gestalteten und mit einem entsprechenden Link versehenen Veranstaltungshinweise. Diese erschöpften sich in einer nüchternen Information seiner Kommilitonen über für Studenten interessante Events.
Eine andere Beurteilung von Werbebanner und Links wäre nach Ansicht der Kammer nur angebracht gewesen, wenn die geschützte Wortmarke etwa innerhalb eines Textlinks verwendet würde. So aber stelle der Domainname und die Verwendung der Marke als Über- und Hintergrundschrift kein geschäftsmäßiges Handeln dar.
Übrigens: Anderer Ansicht waren in vergleichbaren Fällen das Landgericht Hamburg oder das Oberlandesgericht Schleswig: Danach soll ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bereits dann vorliegen, wenn bloße Werbebanner oder Pop-Ups geschaltet werden (LG Hamburg, Beschluss v. 01.03.2000, Az.: 315 O 219/99). In Schleswig-Holstein (OLG Schleswig, Urteil v. 19.12.2000, Az.: 6 U 51/00) sollte sogar ein bloßer Link auf eine dritte, kommerzielle Seite noch keine Geschäftsmäßigkeit begründen.
Mitgeteilt v. Thomas Hellwege
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Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 19.02.2008 in der Kategorie Internet | | 0 Kommentare



