OLG Düsseldorf: WLAN-Netz sichern

Passwortgesicherte Benutzerkonten einrichten und das eigene drahtlose Netzwerk (WLAN) durch Verschlüsselung schützen – das verlangt das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss v. 27.12.2007, Az.: I-20 W 157/07). Wer dies unterlasse, muss sich die unter Nutzung seines Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung zurechnen lassen. Ohne Bedeutung ist es,

ob etwa der Up- und Download von Musik oder Filmen vom eigenen Computer aus begangen worden ist oder ob ein Dritter unter Ausnutzung des ungesicherten WLAN-Netzes auf den Internetzugang zugegriffen hat. Ohne einen Internetzugang, der mangels erforderlicher Sicherungsmaßnahmen für Dritte objektiv nutzbar sei, bestehe weder die eine noch die andere Möglichkeit, so die Richter. Mit anderen Worten: Ohne Internetzugang keine Urheberrechtsverletzung.

Der Internetzugang ist eine Gefahrenquelle, der es objektiv gesehen Dritten ermögliche,

“sich hinter (s)einer Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.”

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat sich damit der bereits vom OLG Köln (Urteil v. 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06) sowie dem OLG Hamburg (Urteil v. 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat.

Übrigens: Wer sein Funknetzwerk noch nicht gesichert hat, dem sei dieser Artikel von der PC Welt empfohlen: Gegen Datendiebe und Mitsurfer … [mehr]

Mitgeteilt v. Thomas Hellwege
Urheberrecht – blog.medienrecht-informationen.de

Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 20.02.2008 in der Kategorie Urheber | | 0 Kommentare

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