Rundfunkgebühren für Autoradios

Gebrauchtwagenhändler müssen für die Radiogeräte in ihren zum Verkauf bereit gehaltenen Fahrzeugen Rundfunkgebühren zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Urteil v. 29.01.2008, Az.: 7 A 11058/07.OVG) entschieden.

Keine Gebühren zahlen wollte ein Gebrauchtwagenhändler, der die Fahrzeuge angekauft und im eigenen Namen angeboten hatte. Die Erhebung einer Händlergebühr statt Gebühren für jedes einzelne Radiogerät begünstige den Kläger und sei deshalb nicht zu beanstanden, so die Richter. Da er wegen der pauschal erhobenen Gebühr nicht jede Veränderung im Bestand seiner Gebrauchtwagen anzeigen müsse, sei auch der Südwestrundfunk (SWR) als Gebührengläubiger nicht verpflichtet, mit erheblichem Verwaltungsaufwand Ermittlungen über die Ausstattung der Fahrzeuge mit Radiogeräten anzustellen. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in den Gebrauchtwagen des Klägers Radios befänden. Das Vorhalten eines roten Kennzeichens erfülle hingegen keinen Gebührentatbestand, so dass hierfür keine Rundfunkgebühr entstehe (Quelle: Pressemitteilung zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.01.2008, Az.: 7 A 11058/07.OVG).

Mitgeteilt v. Thomas Hellwege
Rundfunkrecht – blog.medienrecht-informationen.de

Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 20.02.2008 in der Kategorie Medien | | 0 Kommentare

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