OLG Düsseldorf: Gegendarstellungsanspruch auch bei mehrdeutigen Äußerungen

Auch aus einer verdeckten sich quasi im Zusammenspiel mit einer offenen Behauptung ergebenden Aussage kann sich ein Anspruch auf Gegendarstellung ergeben. Voraussetzung ist allerdings, dass sich eine bestimmte Schlussfolgerung für einen Leser als unabweisbar oder zwingend aufdrängt. Mit dieser Begründung verweigerte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil v. 20.02.2008, Az.: I-15 U 176/07) einem bekannten Quizmaster den Gegendarstellungsanspruch aus § 11 Landespressegesetz (LPrG NRW).

Dieser wollte nicht dargestellt werden als jemand, der Luxusaccesoires besitze und mit seinen Einkommensverhältnissen protze. Diese Schlussfolgerung müsse aber ziehen, wer unter einer Luftbildaufnahme von seiner Villa – gelegen an einem See, an dessen Ufer sich ein Bootssteg befindet – lese:

“Ja, hier lässt es sich aushalten. Unten am Bootssteg schaukelt eine Motoryacht auf dem Wasser des Sees, auf der Terrasse laden Liegen zu einer Verschnaufpause ein. Die Umrisse der Villa mit einem Türmchen im klassizistischen Stil lassen auf große Räume schließen, die Fenster versprechen großartige Ausblicke hinaus auf das Wasser. Hier wohnt Quizmaster …, der für sich und seine Familie diese moderne Prunkvilla bauen konnte.”

Dazu wollte er klarstellen: “An meinem Bootssteg liegt keine Motoryacht. Ich besitze eine solche auch nicht.” Damit konnte er sich nun – anders als noch als in der Vorinstanz – am Oberlandesgericht nicht durchsetzen. Dies wies den Eilantrag auf Abdruck der Gegendarstellung zurück:

“Eine Gegendarstellung könne nur dann erfolgen, wenn sich nur diejenige Deutung, auf die die Gegendarstellung erwidern will, als unabweisbare Schlussfolgerung aufdränge.”

Das “Zwischen-den-Zeilen-lesen” lasse hier allerdings verschiedene Deutungsvarianten zu. Für den Leser sei erkennbar, dass das Foto nur eine Momentaufnahme zu einem unbestimmten Zeitpunkt zeige und in dem Artikel ein Ambiente beschrieben werden solle, ohne zwangsläufig Aussagen zu den Eigentumsverhältnissen an dem Boot zu treffen. Das abgebildete Boot könne etwa auch einem Wassersportler, Paparazzi, Fan oder Besucher gehören.

Die Richter berücksichtigten dabei auch, dass das Foto sowie die Bildunterschrift nicht etwa Teil eines sogenannten Klatschberichts in der Sensations- und Skandalpresse war, sondern unter dem Titel “Spione im Garten” nur als Aufhänger diente für das Thema Google Earth.

Mitgeteilt v. Thomas Hellwege
Presserecht – blog.medienrecht-informationen.de

+++ UPDATE +++

Gegendarstellungsanspruch auch bei “zwischen den Zeilen” Behauptetem, blog v. 03.12.2007

Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 21.02.2008 in der Kategorie Medien | | 0 Kommentare

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