Der Einzelverbindungsnachweis

Wer telefoniert oder im Internet surft, soll auch später noch kontrollieren können, mit wem er im vergangenen Monat telefoniert hat oder wie umfangreich sein Verkehr auf der Datenautobahn gewesen ist. Das findet auch die Bundesnetzagentur und hat jetzt erstmals verbindliche Mindeststandars für den Einzelverbindungsnachweis (EVN) festgelegt. Der Verbraucher hat jetzt einen Anspruch auf eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, wenn er diese zuvor bei seinem Telekommunikationsanbieter beauftragt hat. Erstmals gilt dieser Anspruch nun auch für Datendienste wie Internet oder SMS.

Art der Angaben

Sechs Monate Zeit haben die Telekommunikationsanbieter nun Zeit, um die Festlegungen der Bonner Behörder umzusetzen. Dann muss der Einzelverbindungsnachweis neben dem Kalenderdatum und der dem Teilnehmer zugeteilten Nummer, von welcher der Telekommunikationsvorgang ausgegangen ist, auch die Zielnummer des Telekommunikationsvorgangs ausweisen. Sofern nicht ein vollständiger Nachweis beantragt wurde, wird die Zielnummer jeweils um die letzten drei Ziffern gekürzt.

Bei der Nutzung von SMS- oder MMS-Diensten ist in der Regel die Zielnummer, die durch den Nutzer angewählt wird, auszuweisen. Bei Internetverbindungen muss das genutzte Datenvolumen ausgewiesen werden, mindestens auf Tagesbasis und bei sogenannten Volumentarifen (z.B. 1.000 MB Datenvolumen) ist ein vollständiger Nachweis vorgesehen, sobald das Kontingent überschritten wird und eine Einzelabrechnung erfolgt.

Wer mit einer Flatrate im Netz surft, der hat keinen Anspruch auf einen detaillierten Ausweis seines “Verkehrs”, da dies zur Überprüfung der Rechnung nicht notwendig ist. Innerhalb von zwölf Monaten muss der Nutzer von Call-by-Call, also die Auswahl des Netzbetreibers im Einzelwahlverfahren, den von ihm gewählten Anbieter über die Kennzahl identifizieren können.

Form der Angaben

Die nun verpflichtend – und nicht wie bislang freiwillig – zu machenden Angaben im Einzelverbindungsnachweis müssen

  1. auf Verlangen des Teilnehmers grundsätzlich unentgeltlich in Papierform erbracht werden,
  2. ebenfalls unentgeltlich in elektronischer Form, wennn der Teilnehmer den Vertrag mit Hilfe des Internets geschlossen hat oder im Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet werden. Dann ist der Teilnehmer allerdings über die Fertigstellung des Einzelverbindungsnachweises etwa per SMS oder E-Mail zu unterrichten.
  3. Dem Kunden muss im Falle der Sperre seines Anschlusses der Einzelverbindungsnachweis in jedem Fall kostenlos in Papierform ausgesetellt werden.

Bezahlen für den Einzelverbindungsnachweis müssen in Zukunft nur noch diejenigen, die den Vertrag mit Hilfe des Internets geschlossen haben oder regelmäßig Verbindungen zum Internet in Rechnung gestellt bekommen. Dann darf das Telekommunikationsunternehmen ein angemessenes Entgelt dafür verlangen.

Mitgeteilt v. Thomas Hellwege
Noch mehr Telekommunikationsrecht

Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 25.04.2008 in der Kategorie Medien | | 0 Kommentare

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