“Tastendruck-Modell” bei Telefonwerbung verboten
Die freundliche Stimme vom Band, die dem Angrufenen mitteilt, dass er einen Preis gewonnen habe, für dessen Erhalt es nur eines Tastendrucks auf seinem Telefon bedürfe, sollte zumindest vorläufig verstummt sein. Das sogenannte Tastendruckmodell, welches den Verbraucher, der auf die Bandansage hört, zu einer kostenpflichtigen 0900er-Nummer weiterleitet, bleibt weiter verboten.
Das Verwaltungsgericht Köln hat kürzlich (Beschluss v. 16.04.2008, Az.: 11 L 307/08) eine entsprechende Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur bestätigt. Zum Schutz des Verbrauchers sei es nötig, dass das Verbot sofort gilt, entschieden die Richter. Die Weiterleitung per Tastendruck verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder umgehe Vorschriften dieser Gesetze. Gerade bei der Weiterleitung von Anrufen zu Mehrwertdienstenummern sei ein besonderer Schutz des Verbrauchers geboten.
Zu dem Verbot dieser Form ungewollter Werbung sah sich die Bundesnetzagentur insbesondere veranlasst, weil die Weiterleitung per Tastendruck selbst dann funktioniert, wenn der Telefonanschluss an sich für 0900-Nummern gesperrt ist. Das hatte zu Folge, dass auch Familienangehörige, die die Kostenbelastung nicht recht einschätzen konnten, die Anrufe entgegennahmen und durch Tastendruck die Verbindung zu dem kostenpflichtigen Mehrwertdienst herstellten (Quelle: Pressemitteilung v. 18.04.2008 zu VG Köln, Beschluss v. 16.04.2008, Az.: 11 LL 307/08).
Mitgeteilt v. Thomas Hellwege
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Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 25.04.2008 in der Kategorie Wettbewerb | | 0 Kommentare



