Impressumspflichten für die Homepage
In der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien sind nicht nur kostenpflichtige Internetangebote. Sondern von der für Telemedien dieser Art geltenden Impressumspflicht gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) sind lediglich rein private, also nicht kommerzielle, Angebote nicht erfasst. Die Auslegung dieser Norm durch das OLG Hamburg (Beschluss v. 03.04.2007) heißt im Klartext: Alle kommerziellen Internetangebote müssen ein Impressum haben, unabhängig davon ob der angebotene Telemediendienst, z.B. die Homepage, selbst nur gegen Entgelt zu nutzen ist.
Mit dieser restriktiven Auslegung des § 5 TMG hat zumindest das Oberlandesgericht der Hansestadt die Befürchtung widerlegt, dass nun ein Großteil der deutschen Internetseiten kein Impressum mehr benötige. Wörtlich verlangt § 5 TMG nur von “Diensteanbietern für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien” ein Impressum. Das kann man so verstehen, dass es für die Impressumspflicht nicht ausreiche, dass irgendwelche Dienstleistungen des Anbieters kostenpflichtig sind, sondern dass der angebotene Telemediendienst selbst entgeltpflichtig sein muss.
Eine Beschränkung etwa nur auf kostenpflichtige Internetangebote konnten die Hamburger Richter etwa in der Entstehungsgeschichte der Norm allerdings nicht erkennen und wollen – wie die Kanzlei Dr. Bahr mitteilt – auf sämtlichen kommerziellen Telemediendiensten ein Impressum sehen.
Thomas Hellwege
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Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 27.04.2008 in der Kategorie Internet | | 0 Kommentare



