Abmahnung droht: Nachfrage per Telefax oder E-Mail

Wer als Unternehmer auf seiner Homepage Faxnummer und E-Mail-Adresse veröffentlicht, muss damit leben, dass Kunden Fax oder E-Mail für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Eine unzumutbare Belästigung kann hingegen bei gewerblichen Nachfragen per Telefax oder E-Mail an die Adresse von Vereinen vorliegen.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Dabei kommt es nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteile v. 17.07.2008, Az.: I ZR 75/06; I ZR 197/05) nicht darauf an, ob der Adressat privat oder gewerblich ist. Damit spielt es für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses keine Rolle, ob er unaufgefordert Kaufangebote oder Anfragen für seine Waren oder Dienstleistungen erhält.

Die Karlsruher Richter mussten zum einen den Fall eines Fahrzeughändlers beurteilen, der per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen – neu oder gebraucht – bekundet hatte. In einem anderen Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen “Werbung”, die ohne Einwilligung des Adressaten zur unzumutbaren Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wird. Es sei für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhalte oder ihm Anfragen zugehen würden, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.

E-Mail-Adresse auf der Webseite gleich Einwilligung?
Entscheidend sei es immer, so die Richter, ob die Adressaten eines Angebots oder einer Anfrage sich damit einverstanden erklären, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per E-Mail solche Erklärungen zugehen.

Von einer Einwilligung geht man in Karlsruhe aus, wenn ein Unternehmen seine Faxnummer oder E-Mail-Adresse in allgemein zugänglichen Verzeichnissen oder auf seiner Homepage veröffentlicht. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebots entgegenzunehmen. In Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Toyota-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil insofern von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sei.

In der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel hat der BGH dagegen eine belästigende Werbemaßnahme gesehen, die zu untersagen ist. Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.

Anmerkung: Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass wohl kein Unternehmer, der eine Homepage hat, denkbar ist, dem man nach Maßgabe dieser Grundsätze keine Einwilligung in die Werbung im Hinblick auf seine Waren oder Dienstleistungen unterstellen kann. Schließlich müssen sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) ihre E-Mail-Adresse im Impressum angeben. Nur wer ausdrücklich darauf hinweist, dass er keine Anfragen per Telefax oder E-Mail erhalten möchte, kann sich wohl auf die vom BGH erwähnten Umstände im Einzelfall berufen, die eine Einwilligung ausschließen.

Thomas Hellwege
blog.medienrecht-informationen.de
Noch mehr Wettbewerbsrecht

Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 20.07.2008 in der Kategorie Wettbewerb | | 0 Kommentare

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