Anbieten von Kopierschutz-Knackern ist verboten

Wer entgegen § 95a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbietet, kann von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Das gilt nach dem Bundesgerichtshof (Urteil v. 17.07.2008, Az.: I ZR 219/05) auch für einmalige Verkaufsangebote von Privatleuten.

Damit sind auch die Abmahnkosten zu zahlen, die von Tonträgerhersteller gefordert werden, wenn sie Personen abmahnen, die etwa bei ebay ein Programm zum Kauf anbieten, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können.

Die Karlsruher Richter beriefen sich zugunsten der Musikindustrie auf das – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben (§ 95a Abs. 3 UrhG). Die Bestimmung diene dem Schutz der Tonträgerhersteller und gelte auch auch für private und einmalige Verkaufsangebote, so die obersten Zivilrichter. Diese merkten wie schon im Mai an, dass eine Erstattung der Anwaltskosten von dem “Verletzer” auch gefordert werden könne, wenn das Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilungen verfüge.

Ersatz der Abmahnkosten künftig ausdrücklich geregelt
In Zukunft wird der Ersatz der Kosten für eine Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ausdrücklich geregelt. Die Neuregelung tritt 01.09.2008 in Kraft.

Thomas Hellwege
medienrecht-informationen.de
>> Noch mehr Urheberrecht

Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 21.07.2008 in der Kategorie Urheber | | 0 Kommentare

Deine Meinung?

Du musst angemeldet sein, um kommentieren zu können.