Werbendes Kfz: GEZ-Gebühren fürs Autoradio
Wer auf der Heckscheibe seines privat gefahrenen Autos großflächig Werbung für Waren und Dienstleistungen anderer macht, muss zumindest in Rheinland-Pflaz Rundfunkgebühren zahlen. Das gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz (Urteil v. 07.07.2008, Az.: 4 K 461/08.MZ) sogar, wenn für das Geschäft der Ehefrau geworben wird.
Die Richter schlossen sich im Wesentlichen dem Gebührengläubiger Südwestrundfunk (SWR) an: Nur bei einem ausschließlich privat genutzten Kfz sei ein Autoradio als Zweitgerät gebührenbefreit. Auch wenn die nicht private Nutzung sehr gering sei, falle eine Rundfunkgebühr für das Autoradio an, so die Richter. wer für das Geschäft seiner Ehefrau werbe, nutze sein Auto zumindest teilweise nicht privat.
“Werbung für ein Geschäft ist wie die Geschäftstätigkeit selbst zu behandeln und damit nicht privat”, heißt es in der Mitteilung des Mainzer Verwaltungsgerichts. Der Kläger habe davon zudem auch einen Vorteil. Die Förderung des Geschäfts der Ehefrau komme letztendlich auch ihm zugute. Und so vermochten die Richter auch dem Einwand des werbenden Ehemannes auf Sticker von Diskotheken, Kneipen oder Autohäusern nicht zu folgen.
Das sei mit der Werbung auf der Heckscheibe des Kraftfahrzeugs des Ehemannes nicht vergleichbar. In der Regel seien sie viel kleiner. Außerdem hätten sie nicht zum Ziel, deren Geschäfte zu fördern. Sie erfüllten vielmehr eine Funktion wie eine private Empfehlung von Kunde zu Kunde. Schließlich sei auch ein Vorteil dadurch auf Seiten des Kraftfahrzeughalters nicht erkennbar.
Thomas Hellwege
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Noch mehr Rundfunkrecht
Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 23.07.2008 in der Kategorie Medien | | 0 Kommentare



