Telefonwerbung: Kein Anruf mehr ohne Nummer

Schon nach geltendem Recht ist es verboten, Verbraucher ohne deren Einwilligung mit Telefonwerbung zu belästigen. Dass sich davon aber viele Firmen offensichtlich nicht haben abhalten lassen, weiter zu telefonieren, zeigt eine Umfrage des forsa-Instituts aus dem vergangenen Jahr. Danach fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt. Und bei über 60 Prozent der Verbraucher wurde in den letzten Monaten ohne deren Einwilligung angerufen. Das verlangte nach einer Reaktion des Gesetzgebers, wozu die Bundesregierung nun die Vorlage gegeben hat. Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und so genannter Kostenfallen im Internet beschlossen.

Geldbußen, Erkennbare Rufnummer, Widerrufsrechte

Dieser sieht im Einzelnen vor:

  • Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
  • Nach dem Willen der Bundesregierung soll ein Werbeanruf in Zukunft nur zulässig sein, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
  • Der Anrufer darf seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. wer es dennoch tut, muss mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro rechnen.
  • Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sollen künftig ohne Rücksicht darauf widerrufen werden können, ob der Werbeanruf unerlaubt war oder nicht. Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.
  • Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen.
  • Künftig müssen Unternehmen, die für den Verbraucher die Abwicklung der Kündigung bei seinem bisherigen Telefonanbieter übernehmen wollen, diesem eine Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem bisherigen Telefonanbieter in Textform (etwa E-Mail, Telefax) vorlegen.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium des Justiz v. 30.07.2008)

Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf wird nun dem Gesetzgeber, also dem Bundestag, zugeleitet. Nach der Stellungnahme des Bundesrates, die für Mitte September 2008 erwartet wird, wird der Gesetzentwurf vom Bundestag beraten werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfte Anfang 2009 zu rechnen sein.

Wer wissen will, wie er sich im Falle unerwünschter Telefornwerbung verhalten soll, dem sei die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz zu empfehlen: www.bmj.bund.de/cold-calling.

Thomas Hellwege
blog.medienrecht-informationen.de
Noch mehr Wettbewerbsrecht

Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 31.07.2008 in der Kategorie Wettbewerb | | 0 Kommentare

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