Minderjähriger muss Klingelton-Abo nicht bezahlen
Über die ständig wechselnden Klingeltöne auf dem Handy freuen sich wohl die wenigsten Eltern. Doch zumindest finanziell gerade stehen müssen die Eltern nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Berlin (Urteil v. 28.07.2008, Az. 12 C 52/08) dafür nicht, wenn sich minderjährige Söhne und Töchter die aktuelle Nr. 1 der Jamba-Klingeltoncharts: “Schnuffel – Ich hab Dich lieb” herunterladen.
Eine Minderjährige, die beim Klingeltonverkäufer Jamba ohne Zustimmung der Eltern ein Abo abgeschlossen hatte, muss dafür nicht bezahlen, entschieden die Berliner Richter. Und auch den Vater, der seiner Tochter auf seinen Namen ein Handy mit Laufzeitvertrag überlassen hatte, treffe keine Zahlungspflicht. Dieser hatte sofort nach Eingang der Mobilfunkrechnung Widerspruch eingelegt.
Über die Wirkung dieser verweigerten Genehmigung belehrten die Richter den Anbieter von Handy-Diensten aller Art und meinten: Wer sich dazu entscheide, Leistungen ohne Alterskontrolle und Überprüfung des wirklichen Vertragspartners zu erbringen, könne sich einer Bezahlung nicht sicher sein. Die Richter:
Dabei wird ihr Handeln davon motiviert gewesen sein, dass die Bezahlung der Dienstleistungen in der Regel anstandslos erfolgen wird, so dass es der Beklagten [Jamba] günstiger erscheinen muss, eher vertragsrechtliche Unsicherheiten im Einzelfall in Kauf zu nehmen, als komplexere Prozesse im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss einschließlich Identifizierung von Vertragspartnern und Altersüberprüfung vorzuhalten.
Thomas Hellwege
medienrecht-informationen.de
>> Noch mehr Internetrecht
Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 8.08.2008 in der Kategorie Internet | | 0 Kommentare



