Das Kleingedruckte muss lesbar sein

Die Ansicht von in hellgrau gehaltenen Vertragsbedingungen auf weißem Grund oder Preisangaben und Laufzeiten, die nur mit einer Lupe zu entziffern sind, bewegen nicht nur die Kunden von Energie- oder Telekommunikationsunternehmen nicht selten zu der Frage: Wer soll das denn lesen können? Sondern auch Richter am Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Urteil v. 31.03.2009, Az.: 11 U 2/09) fragten sich das nun. Und sie entschieden

im Fall eines Ökostromprodukts, dass gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen werde, wenn ein unleserlicher Fußnotentext verwendet werde. Kaum leserliche Fussnoten, in denen das in großen Lettern beworbene Produkt eingeschränkt werde, nehme der Verbraucher nicht wahr, so dass er von einem uneingeschränkten Angebot ausgehe, was ja aber gerade nicht der Fall sei.

Wer einerseits in Großbuchstaben werbe, die Leistungen dann aber wieder durch das Kleingedruckte einschränke wolle, müsse sicherstellen, dass diese Konditionen den Verbraucher auch leicht und einfach erreichten.

Thomas Hellwege

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Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 7.05.2009 in der Kategorie Medien | | 0 Kommentare

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