BGH: Rabatt – Aber nur solange der Vorrat reicht

Will ein Handelsunternehmen einen kräftigen Preisnachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren gewähren, muss dies in der Werbung für die Rabattaktion klar erkennbar sein. Mit dieser aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil v. 10.12.2009, Az.: I ZR 195/07) klar gestellt, wie er sich die werbendende Hinweise auf Preisnachlässe vorstellt.

Es reicht den Karlsruher Richtern demnach nicht, wenn ein Handelsunternehmen in einem Werbeprospekt “Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!” verspricht und in einem Sternchenhinweis bloß erklärt: “Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis”. Daraus sei nicht zu erkennen, dass der angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt werde, die nicht (mehr) vorrätig ist, aber bestellt werden kann.

Wolle der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, müsse er hierauf aber bereits in der Werbung hinweisen, so der BGH. “Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme müssen klar und eindeutig angegeben werden”.

Ist dies nicht der Fall, verstößt die Werbung gegen das Transparenzgebot aus dem Wettbewerbsrecht, § 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Thomas Hellwege

Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 13.12.2009 in der Kategorie Wettbewerb | | 0 Kommentare

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