BGH zur Namensnennung in Online-Archiven
Medienunternehmen ist es nicht grundsätzlich zumutbar, die Beiträge in ihren Online-Archiven, die zum Zeitpunkt der Einstellung zulässig waren, immer wieder neu auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. So müssen etwa die Namen der seinerzeit zu Recht genannten Täter nicht nachträglich gelöscht werden. Ansonsten werde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt, hat nun der Bundesgerichtshof (Urteil v. 15. Dezember 2009 – Az.: VI ZR 227/08; VI ZR 228/08) in einem Grundsatzurteil entschieden.
Der Sachverhalt
Wegen Mordes an dem beliebten Volksschauspieler Walter Sedlmayr wurden zwei Brüder 1993 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach ihre Entlassung auf Bewährung im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 verlangten sie vom Deutschlandradio, nicht mehr über sie im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Der Sender hielt auf seiner ihrer Internetseite in der Rubrik “Kalenderblatt” die Mitschrift eines Beitrags mit dem Titel “Vor 10 Jahren Walter Sedlmayr ermordet” zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin wurde unter Nennung des Vor- und Zunamens der Kläger wahrheitsgemäß berichtet, dass die zwei Brüder, die bis heute ihre Unschuld beteuern, 1993 nach einem sechsmonatigen Indizienprozess zu lebenslanger Haft verurteilt worden seien.
Informationsinteresse überwiegt Persönlichkeitsrecht
“Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Die beanstandete Meldung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Der sachlich abgefasste Bericht mit wahrheitsgemäßen Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger “ewig an den Pranger” zu stellen oder in einer Weise “an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren”, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte.”
Die Richter betonten ausdrücklich, dass sich hieran auch durch die zwischenzeitlich erfolgte Entlassung aus der Haft nichts geändert habe. Und außerdem…
“besteht ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen sondern auch an der Möglichkeit, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Würde auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Hörfunkbeiträge immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt.”
Die Richter betonten die Gefahr, dass anderenfalls entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände ausgeklammert würden, die – wie etwa der Name des Straftäters – die Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009).
Mitgeteilt v.
Thomas Hellwege
Autor: Thomas Hellwege | Veröffentlicht am 17.12.2009 in der Kategorie Medienrecht | Themen: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, BGH, Namensnennenung, Online-Archive, Resozialisierungsinteresse, Straftäter | 0 Kommentare



